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GSGV 13 § 6 Ordnungswidrigkeiten

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.

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