Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.
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GStDVDV 2024 § 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Referenzen
- § 79 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.