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GStDVDV 2024 § 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 3 sowie § 79 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.

Referenzen

  • § 79 1x (nicht zugeordnet)

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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.