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GStDVDV 2024 § 12 Laufbahnbefähigung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

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