(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 soll die Mindestdauer von einem Jahr (§ 13 Absatz 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung) nicht überschreiten.
(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
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