(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
- 1.
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Name und Rechtsform des Unternehmens, - 2.
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Anschrift des Unternehmens, - 3.
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die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse, - 4.
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die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, - 5.
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Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.
(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
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die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz, - 2.
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die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist, - 3.
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der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals, - 4.
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der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.