GVG § 1

Gerichtsverfassungsgesetz

Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 189/14
13. Mai 2015
2 K 189/14 13. Mai 2015