GVG § 101

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. § 296 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(2) Über den Antrag ist vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 AR 14/17
12. Juli 2017
6 AR 14/17 12. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 225/12
11. Dezember 2013
2 O 225/12 11. Dezember 2013