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GVG § 144

Gerichtsverfassungsgesetz

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 218/24.MZ
13. März 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 96/19
1. August 2019
2 Ws 96/19 1. August 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 189/12
5. März 2012
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 757/08 Ge
7. Januar 2010
5 K 757/08 Ge 7. Januar 2010
Urteil vom Berufsgericht für Heilberufe Münster - 16 K 730/07.T
20. Februar 2008
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