GVG § 144

Gerichtsverfassungsgesetz

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 96/19
1. August 2019
2 Ws 96/19 1. August 2019