Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
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GVG § 151
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 218/24.MZ
13. März 2025
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1 K 218/24.MZ | 13. März 2025 |