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GVG § 151

Gerichtsverfassungsgesetz

Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 218/24.MZ
13. März 2025
1 K 218/24.MZ 13. März 2025