GVG § 171a

Gerichtsverfassungsgesetz

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LD 1/20
20. April 2021
3 LD 1/20 20. April 2021
Einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 711/12
30. März 2012
1 BvR 711/12 30. März 2012