Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
GVG § 188
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.