Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
GVG § 190
Gerichtsverfassungsgesetz
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 AE 94/17
11. Januar 2017
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4 AE 94/17 | 11. Januar 2017 |