GVG § 190

Gerichtsverfassungsgesetz

Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 AE 94/17
11. Januar 2017
4 AE 94/17 11. Januar 2017