GVG § 195

Gerichtsverfassungsgesetz

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 1031/12
31. März 2015
6 K 1031/12 31. März 2015