(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.
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bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern, - 2.
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bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, - 3.
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bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern, - 4.
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bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, - 5.
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bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.