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GVG § 21a

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und

1.
bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.
bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.
bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.
bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.
bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht - B 6 KA 26/23 B
11. Dezember 2024
B 6 KA 26/23 B 11. Dezember 2024
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 619/22
6. September 2024
L 3 R 619/22 6. September 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 22/14
25. März 2015
2 K 22/14 25. März 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 57/14
10. Juni 2014
3 StR 57/14 10. Juni 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 13/13
29. Januar 2014
7 C 13/13 29. Januar 2014