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GVG § 21h

Gerichtsverfassungsgesetz

Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 10/25
20. März 2025
StB 10/25 20. März 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I B 126/16
23. August 2017
I B 126/16 23. August 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 17.17
20. Juni 2017
OVG 4 S 17.17 20. Juni 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2963/15
16. März 2016
23 L 2963/15 16. März 2016