Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.
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GVG § 22a
Gerichtsverfassungsgesetz
Referenzen
- GVG § 21 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 2 K 13/15
2. Juni 2015
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2 K 13/15 | 2. Juni 2015 |