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GVG § 22a

Gerichtsverfassungsgesetz

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 2 K 13/15
2. Juni 2015
2 K 13/15 2. Juni 2015