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GVG § 22c

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts oder mehrerer Landgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter der Landgerichte heranzuziehen sind. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließen nach Maßgabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien der Landgerichte sowie im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsidium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk die Landgerichte gehören.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht München - 866 XIV 361/22 L (PAG)
5. Dezember 2022
866 XIV 361/22 L (PAG) 5. Dezember 2022
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 675/14
12. März 2019
2 BvR 675/14 12. März 2019
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 2 AR 1/15
21. Januar 2015
2 AR 1/15 21. Januar 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 A 45/12
23. September 2014
1 A 45/12 23. September 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss 293/08
18. August 2009
3 Ss 293/08 18. August 2009
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (16. Zivilsenat) - 16 W 155/04
22. Dezember 2004
16 W 155/04 22. Dezember 2004