GVG § 47

Gerichtsverfassungsgesetz

Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Hilfsschöffenliste herangezogen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1190/18
7. Juni 2018
2 S 1190/18 7. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Strafsenat) - 20 AR 8/16
10. März 2016
20 AR 8/16 10. März 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1625/14
8. Oktober 2014
12 A 1625/14 8. Oktober 2014