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GVG § 60

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Strafkammern gebildet.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Lübeck (2. Zivilkammer) - 2 O 10/23
18. Juli 2023
2 O 10/23 18. Juli 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 13/22
21. April 2022
StB 13/22 21. April 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 345/19
22. September 2021
1 StR 345/19 22. September 2021