Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
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zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, - 2.
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für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe, - 3.
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zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, - 4.
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zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder - 5.
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zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung Minderjähriger