Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GVGEG § 23

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.

(3) Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei sein Bewenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 VAs 296/25
6. Oktober 2025
203 VAs 296/25 6. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 VAs 539/24
4. Februar 2025
203 VAs 539/24 4. Februar 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 64/24
12. August 2024
101 VA 64/24 12. August 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 VAs 106/24
14. Mai 2024
203 VAs 106/24 14. Mai 2024
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 O 5/23
17. Juli 2023
2 O 5/23 17. Juli 2023