GVGEG § 43

Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz

§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von