GVIDVDV § 14 Modulprüfungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Modulprüfung abzulegen.

(2) Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prüfungsteilen bestehen. Die Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile können durchgeführt werden in Form von

1.
Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen können,
2.
mündlichen Leistungen,
3.
IT-Anwendungen.
Der letzte Prüfungsteil muss eine Klausur sein, die nach Abschluss des Moduls durchzuführen ist.

(3) Das Nähere legt die Fachhochschule im Modulhandbuch fest.

(4) Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20 die erreichten Rangpunkte festgestellt. Die Rangpunktzahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile errechnet. Ist die Modulprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(5) Die Nachholung des letzten Prüfungsteils kann als mündliche Prüfung durchgeführt werden. In diesem Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufertigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.

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