GVIDVDV § 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
Note
93,70 bis 100,00 15 sehr gut 87,50 bis  93,69 14 83,40 bis  87,49 13 gut 79,20 bis  83,39 12 75,00 bis  79,19 11 70,90 bis  74,99 10 befriedigend 66,70 bis  70,89  9 62,50 bis  66,69  8 58,40 bis  62,49  7 ausreichend 54,20 bis  58,39  6 50,00 bis  54,19  5 41,70 bis  49,99  4 mangelhaft 33,40 bis  41,69  3 25,00 bis  33,39  2 12,50 bis  24,99  1 ungenügend  0,00 bis  12,49  0

(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.

(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.

(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

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