(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die entsprechenden Rangpunkte zugeordnet werden.
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass etwas anderes bestimmt ist.
(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.