(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
-
die Zwischenprüfung bestanden ist, - 2.
-
höchstens zwei Modulprüfungen nicht bestanden sind, - 3.
-
alle Bestandteile der Diplomarbeit bestanden sind und - 4.
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eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen im Hauptstudium, der Diplomarbeit und der Praktika errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
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die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent, - 2.
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die Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfungen im Hauptstudium mit 70 Prozent, - 3.
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die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit 5 Prozent und - 4.
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die Bewertung der Diplomarbeit mit 20 Prozent.