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GvKostG § 16 Verteilung der Verwertungskosten

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 9/24
20. März 2024
5 T 9/24 20. März 2024
Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 70/23
6. Februar 2024
5 T 70/23 6. Februar 2024