GvKostG § 16 Verteilung der Verwertungskosten

Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher

Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von