Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.
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GvKostG § 16 Verteilung der Verwertungskosten
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 9/24
20. März 2024
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5 T 9/24 | 20. März 2024 |
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Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 70/23
6. Februar 2024
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5 T 70/23 | 6. Februar 2024 |