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GWB § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 4/19
17. Mai 2019
Verg 4/19 17. Mai 2019