Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
GWB § 184 Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht München - Verg 4/19
17. Mai 2019
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Verg 4/19 | 17. Mai 2019 |