GWB § 26 Anerkennung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde. Sie hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde von den ihr nach Kapitel 6 zustehenden Befugnissen keinen Gebrauch machen wird.

(2) Soweit eine Wettbewerbsregel gegen das Verbot des § 1 verstößt und nicht nach den §§ 2 und 3 freigestellt ist oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln der Kartellbehörde mitzuteilen.

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KVR 3/17
23. Januar 2018
KVR 3/17 23. Januar 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (Kartellsenat) - 1 U (Kart) 89/09
25. Februar 2010
1 U (Kart) 89/09 25. Februar 2010
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 253/06 - 64
3. Mai 2007
8 U 253/06 - 64 3. Mai 2007
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 U 144/02
16. Juni 2003
2 U 144/02 16. Juni 2003