Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Absatz 1 oder mit Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.
GWB § 32d Entzug der Freistellung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1285/20
16. April 2021
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15 B 1285/20 | 16. April 2021 |