GWB § 32d Entzug der Freistellung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Haben Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen, in einem Einzelfall Wirkungen, die mit § 2 Absatz 1 oder mit Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union unvereinbar sind und auf einem Gebiet im Inland auftreten, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, so kann die Kartellbehörde den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in diesem Gebiet entziehen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1285/20
16. April 2021
15 B 1285/20 16. April 2021