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GWB § 33f Wirkungen des Vergleichs

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Wenn nicht anders vereinbart, wird im Falle einer durch einvernehmliche Streitbeilegung erzielten Einigung (Vergleich) über einen Schadensersatzanspruch nach § 33a Absatz 1 der sich vergleichende Gesamtschuldner in Höhe seines Anteils an dem Schaden von seiner Haftung gegenüber dem sich vergleichenden Geschädigten befreit. Die übrigen Gesamtschuldner sind nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der nach Abzug des Anteils des sich vergleichenden Gesamtschuldners verbleibt. Den Ersatz des verbliebenen Schadens kann der sich vergleichende Geschädigte von dem sich vergleichenden Gesamtschuldner nur verlangen, wenn der sich vergleichende Geschädigte von den übrigen Gesamtschuldnern insoweit keinen vollständigen Ersatz erlangen konnte. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Vergleichsparteien dies in dem Vergleich ausgeschlossen haben.

(2) Gesamtschuldner, die nicht an dem Vergleich nach Absatz 1 beteiligt sind, können von dem sich vergleichenden Gesamtschuldner keine Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 für den Ersatz des Schadens des sich vergleichenden Geschädigten verlangen, der nach Abzug des Anteils des sich vergleichenden Gesamtschuldners verblieben ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 5 U 1/22
2. März 2023
5 U 1/22 2. März 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 U 149/21 (Kart)
6. Dezember 2022
11 U 149/21 (Kart) 6. Dezember 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Kartellsenat) - 11 U 164/19 (Kart)
9. März 2021
11 U 164/19 (Kart) 9. März 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 14 Sa 591/17
29. Januar 2018
14 Sa 591/17 29. Januar 2018
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 104/08
25. August 2009
14c O 104/08 25. August 2009