Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GWB § 43 Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1.
die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
2.
die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
3.
die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
4.
die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 6/09 (V)
15. Dezember 2010
VI-Kart 6/09 (V) 15. Dezember 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 21/06 (V)
20. Juni 2007
VI-Kart 21/06 (V) 20. Juni 2007
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 19/04 (V)
4. Mai 2005
VI-Kart 19/04 (V) 4. Mai 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 1/04 (V)
22. Dezember 2004
VI-Kart 1/04 (V) 22. Dezember 2004