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GWB § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1632/21
7. November 2023
1 A 1632/21 7. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 13/15 (V)
5. April 2017
VI-Kart 13/15 (V) 5. April 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 3/15 (V)
30. September 2015
VI-Kart 3/15 (V) 30. September 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 2 W 37/10
9. August 2010
2 W 37/10 9. August 2010