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GWB § 52 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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