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GWB § 54 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden.

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:

1.
wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2.
Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 auch der Veräußerer.

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

(4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 7/22 (V)
20. August 2025
Kart 7/22 (V) 20. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVR 77/22
17. Juni 2025
KVR 77/22 17. Juni 2025
Beschluss vom Kammergericht (Kartellsenat) - Kart 1/25
11. Juni 2025
Kart 1/25 11. Juni 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 2.24
30. April 2025
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Beschluss vom Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B1-03/25
4. April 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVR 8/24
3. Dezember 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVR 81/23
28. Mai 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Kart 8/22 (V)
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - KVB 69/23
20. Februar 2024
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