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GWB § 68 Anwaltszwang

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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