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GWB § 81f Verzinsung der Geldbuße

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen sind zu verzinsen; die Verzinsung beginnt vier Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides. § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die festgesetzte Geldbuße vollständig gezahlt oder beigetrieben wurde.

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Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - KZR 74/23
11. Februar 2025
KZR 74/23 11. Februar 2025
Beschluss vom Unknown court (Kartellsenat) - KRB 11/21
24. Dezember 2021
KRB 11/21 24. Dezember 2021
Beschluss vom Landgericht Berlin (26. Große Strafkammer) - (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20
18. Februar 2021
(526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20 18. Februar 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 VA 15/09
8. Februar 2010
20 VA 15/09 8. Februar 2010