Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GWB § 85 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 Sch 10/18
14. März 2019
26 Sch 10/18 14. März 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 W 11/13
6. Juni 2013
2 W 11/13 6. Juni 2013