GWB § 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind

1.
das Bundeskartellamt,
2.
die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden,
3.
die Europäische Kommission und
4.
die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

1.
mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und
2.
die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Europäischen Union angewandt werden.
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1285/20
16. April 2021
15 B 1285/20 16. April 2021