Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fachhochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Einstellungsbehörden diese Aufgabe.
GWDAPrV § 11 Fachhochschule
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.