Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.
GWDAPrV § 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Referenzen
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