Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
GWDAPrV § 7 Urlaub
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.