Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GWDAPrV § 9 Ausbildungsakten

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von