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GWDAPrV Eingangsformel

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

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