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GWStatG § 8 Auskunftspflicht

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten

Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.

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