Soweit in der zu erlassenden Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents nicht anderes bestimmt ist, werden die der Bundesrepublik Deutschland aus der Gemeinschaftsreserve zugeteilten Mengen im Verhältnis der zugeteilten Mengen auf die erteilten Zollkontingentscheine verteilt.
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GZKtgRindFlV 1989 § 4
Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents 1989 für gefrorenes Rindfleisch
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