Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
HafenlogAusbV § 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
Referenzen
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