(Fundstelle: BGBl. I 2006, 216 - 219)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)- a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)- a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Nr. 5)- a)
- Einrichtung von Häfen erläutern; Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens als Faktoren im gesamtwirtschaftlichen Prozess unterscheiden
- b)
- Funktionen des Ausbildungsbetriebes im logistischen Prozess mit vor- und nachgeschalteten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
- bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken
- d)
- Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
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- e)
- Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und Maßnahmen durchführen und veranlassen
- f)
- qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
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6Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation
(§ 4 Nr. 6)- a)
- Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
- c)
- Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen, Arbeitsmittel handhaben, Fördermittel einsetzen
- d)
- Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
- e)
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Ergebnisse abstimmen und auswerten
- f)
- Arbeitsabläufe mit vorausgehenden und nachfolgenden Bereichen abstimmen, Fachausdrücke, auch fremdsprachige, anwenden
- g)
- betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung anwendungsbezogener Vernetzung nutzen; Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
- h)
- Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
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- i)
- fremdsprachige Formulare bearbeiten, fremdsprachlich kommunizieren
- j)
- Auswirkungen von Informationen, Kommunikation, Kooperation sowie des eigenen Verhaltens auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
6|
7Güterkontrolle und werterhaltende Maßnahmen
(§ 4 Nr. 7)- a)
- handels- und betriebsspezifische Vorschriften bei Probenahme, Verwiegung und Vermessung güterspezifisch anwenden
- b)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zur Probenahme, Verwiegung, Markierung, Vermessung und Behandlung auswählen und anwenden
- c)
- Güter auf Quantität, Qualität, Identität und Beschaffenheit kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
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- d)
- Maßnahmen zur Mängel- und Schadensbeseitigung veranlassen und durchführen
- e)
- Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
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8Lagerung und Bearbeitung von Gütern
(§ 4 Nr. 8)- a)
- Güter sortieren, Lagereinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
- b)
- Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
- c)
- warenspezifische Eigenschaften bei der Lagerung von Gütern beachten, Mängel erkennen, dokumentieren, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen
- d)
- Lagerbestände kontrollieren und dokumentieren
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- e)
- rechtliche Bedeutung von Lagerdokumenten, insbesondere bei der Ein- und Auslagerung, beachten
- f)
- Kundenaufträge zur Güterbearbeitung durchführen
8|
9Ladungsplanung, Umschlag von Gütern
(§ 4 Nr. 9)- a)
- Gewichte und Raumbedarf von Gütern ermitteln
- b)
- Güter für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
- c)
- bereitgestellte Güter auf Vollständigkeit und Beschaffenheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
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- d)
- Stau- und Beladepläne erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften, Gewichtsverteilung und Tragfähigkeit sowie von Ladevorschriften
- e)
- Güter entsprechend den Plänen und den rechtlichen Bestimmungen umschlagen
- f)
- Ladungssicherungsmittel auswählen, Ladung sichern, Verschlussvorschriften anwenden
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10Container
(§ 4 Nr. 10)- a)
- Containerarten, -beschriftungen und -kennzeichnungen unterscheiden
- b)
- Containerinspektionen durchführen, Mängel erkennen, bewerten und Ergebnisse dokumentieren
- c)
- Container für die Verladung auswählen und für die Aufnahme von Gütern vorbereiten
- d)
- Ladungen in Containern stauen
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- e)
- Ladungssicherungs- und Arbeitsmittel für die Containerbeladung festlegen, bereitstellen und einsetzen
- f)
- Container siegeln
- g)
- Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten auf Containerterminals berücksichtigen
- h)
- Containerstaupläne anwenden
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11Umschlags- und Versandpapiere
(§ 4 Nr. 11)- a)
- Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- b)
- Dokumente unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der am Fachgeschäft Beteiligten bearbeiten und weiterleiten
- c)
- Anträge für die Handhabung und Behandlung von Gütern bearbeiten
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- d)
- Aufgaben der Zollverwaltung darstellen, Verfahren der Zollverwaltung unterscheiden, insbesondere Versand- und Zolllagerverfahren
- e)
- Anlieferungs-, Auslieferungs- und Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
- f)
- Listen, insbesondere Lade- und Containerlisten sowie Listen über spezielle Güter, erstellen
- g)
- Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
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12Umgang mit Gefahrgut
(§ 4 Nr. 12)- a)
- Gefahren durch Gefahrgut und Gefahrstoff entsprechend den Kennzeichnungen bewerten und beachten
- b)
- Bestimmungen des Gefahrgutrechts anwenden
- c)
- Gefahrgut kontrollieren, Ergebnisse dokumentieren
- d)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung veranlassen und durchführen
- e)
- Gefahrgut verladen und sichern; Packstücke kennzeichnen, Beförderungsmittel plakatieren
- f)
- rechtliche Bestimmungen für den Transport von Gefahrgut anwenden
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