HafenSchAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin

Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von