(Fundstelle: BGBl. I 2006, 209 - 212)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat
19.-36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen
- c)
-
Dokumentationen erstellen
- d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
- e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
6
- f)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- g)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
4
6
Information und Kommunikation
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen
- b)
-
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden
- c)
-
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen
- d)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- e)
-
Daten erfassen, sichern und pflegen
12
- f)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten
- g)
-
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
6
7
Logistische Prozesse
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern
- b)
-
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden
- c)
-
Verwaltung des Hafens erläutern
- d)
-
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden
- e)
-
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen
- f)
-
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden
- g)
-
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
10
- h)
-
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden
- i)
-
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
4
8
Führen von Hafenfahrzeugen im Einsatzgebiet
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen
- b)
-
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern
- c)
-
Person-über-Bord-Manöver ausführen
- d)
-
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen
- e)
-
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen
- f)
-
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen
- g)
-
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen
- h)
-
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
22
- i)
-
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln
- j)
-
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen
- k)
-
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen
- l)
-
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen
- m)
-
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
22
9
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
4
- b)
-
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden
- c)
-
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
10
10
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Gespräche kundenorientiert führen
8
- b)
-
Kundenwünsche beachten
- c)
-
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
8
11
Pflege, Wartung und Instandhaltung, seemännische Arbeiten
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen
- b)
-
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten
- c)
-
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
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- d)
-
Werkstoffe bearbeiten
- e)
-
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen
- f)
-
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten
- g)
-
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
12
12
Verhalten bei besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
4
- b)
-
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen
- c)
-
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen
- d)
-
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen
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