(§ 4 Nr. 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
(§ 4 Nr. 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
(§ 4 Nr. 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Nr. 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
(§ 4 Nr. 5)
- a)
-
Arbeitsaufträge erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
-
Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Arbeitsmittel zusammenstellen - c)
-
Dokumentationen erstellen - d)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten - e)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher, rechtlicher, ökonomischer, ökologischer und terminlicher Vorgaben planen
- f)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten - g)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Konfliktlösungsmöglichkeiten anwenden
(§ 4 Nr. 6)
- a)
-
Arbeitsabläufe mit am Arbeitsprozess beteiligten Bereichen abstimmen, insbesondere Anweisungen geben und entgegennehmen - b)
-
Grundlagen des Funkverkehrs anwenden - c)
-
Informationen, auch in einer Fremdsprache, beschaffen, bewerten und nutzen - d)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten - e)
-
Daten erfassen, sichern und pflegen
- f)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten - g)
-
Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden; Auskünfte in Englisch erteilen
(§ 4 Nr. 7)
- a)
-
Organisation, Funktion und Bedeutung des Hafens im gesamtwirtschaftlichen Prozess erläutern - b)
-
Betriebe der Hafenschifffahrt im logistischen Prozess mit vor- und nachgelagerten Dienstleistungen unterscheiden - c)
-
Verwaltung des Hafens erläutern - d)
-
Umschlagseinrichtungen hinsichtlich Funktion und Besonderheiten unterscheiden - e)
-
An- und Auslieferpapiere für den Im- und Export sowie Begleitpapiere überprüfen - f)
-
Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, Tankladungen und Container unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten unterscheiden - g)
-
Maßnahmen bei Ladungsschäden ergreifen
- h)
-
Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Einsatzes unterscheiden - i)
-
bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken, Informationsfluss sicherstellen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
(§ 4 Nr. 8)
- a)
-
Wasserfahrzeuge in Betrieb nehmen, losmachen, festmachen und verholen - b)
-
Hafenfahrzeuge unter Beachtung einschlägiger Vorschriften steuern - c)
-
Person-über-Bord-Manöver ausführen - d)
-
An- und Ablegemanöver ohne Anhang planen und unter Aufsicht durchführen - e)
-
Wasserstände und Strömungsverhältnisse ermitteln und berücksichtigen - f)
-
Navigationshilfs- und Kommunikationsmittel bedienen - g)
-
Gewässer im Einsatzgebiet mit ihren Kaistrecken und Landmarken sowie wasserbauliche Anlagen unterscheiden und beim Führen von Wasserfahrzeugen berücksichtigen - h)
-
Sichtzeichen und Schallsignale von Fahrzeugen und Schifffahrtszeichen entsprechend der im Einsatzgebiet gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigen und anwenden
- i)
-
Schlepp- oder Schubverbände zusammenstellen und koppeln - j)
-
Koppelmanöver unter Aufsicht durchführen - k)
-
An- und Ablegemanöver mit geschlepptem Anhang unter Aufsicht durchführen - l)
-
Einfluss von Stabilität und Trimm auf das Manövrierverhalten von Hafenfahrzeugen berücksichtigen - m)
-
Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und überwachen
(§ 4 Nr. 9)
- a)
-
Gültigkeit von Zulassungsdokumenten für den nautischen und technischen Betrieb beachten, bei fehlerhaften und ungültigen Unterlagen Maßnahmen ergreifen
- b)
-
Vorschriften für die Besetzung von Wasserfahrzeugen anwenden - c)
-
Regelungen und Vorschriften, insbesondere für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, anwenden
(§ 4 Nr. 10)
- a)
-
Gespräche kundenorientiert führen
- b)
-
Kundenwünsche beachten - c)
-
qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen - d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
(§ 4 Nr. 11)
- a)
-
Betriebsmittel sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen, Betriebsstoffe übernehmen - b)
-
Konservierungs- und Reinigungsmittel einsetzen, Bestimmungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes beachten - c)
-
seemännische Gebrauchsknoten einsetzen
- d)
-
Werkstoffe bearbeiten - e)
-
Arten und Eigenschaften von Draht- und Fasertauwerk unterscheiden, Tauwerk pflegen und spleißen - f)
-
Rettungsmittel und technische Einrichtungen nach Vorschriften pflegen und warten - g)
-
Arbeitsgeschirre unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einsetzen
(§ 4 Nr. 12)
- a)
-
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen verwenden
- b)
-
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen und bewerten, Maßnahmen zur Beseitigung veranlassen und durchführen - c)
-
Hilfs- und Sofortmaßnahmen in Notfällen, insbesondere bei Havarien und Bränden, ergreifen - d)
-
verunglückte Personen retten und Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen