Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.
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HAG § 7 Mitteilungspflicht
Heimarbeitsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-Kart 13/08 (V)
9. September 2009
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VI-Kart 13/08 (V) | 9. September 2009 |