Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit an Halden und Restlöchern wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und den Vorsitzenden der Räte der Bezirke folgendes angeordnet:
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
HaldeRlAnO Eingangsformel
Anordnung über Halden und Restlöcher
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.